Rechtsprechung
BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- openjur.de
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, ZPO § 901, ZPO § 915a Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 76 Abs 1 S 1
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- Bundesfinanzhof
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 46 Abs 2 Nr 4 StBerG, § 901 ZPO, § 915a Abs 2 ZPO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater - rewis.io
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- datenbank.nwb.de
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vermögensverfall und Entlastungsbeweis beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 22.04.2013 - 1 K 98/12
- BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97
Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (…vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). - BFH, 04.12.2007 - VII R 64/06
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Überschuldung
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG seine Entscheidung kumulativ auch auf die Verletzung steuerlicher Pflichten durch den Kläger gestützt hat und damit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt ist, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). - BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Hierzu erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
- BFH, 17.12.1999 - VII B 183/99
Beweisantrag; Rügeverlust
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und insoweit sein Rügerecht verloren (…Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, und vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). - BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03
NZB: Darlegung von Zulassungsgründen
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und insoweit sein Rügerecht verloren (Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493, …und vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). - BFH, 11.04.2013 - VII B 172/12
Zur Begründetheit einer Divergenzbeschwerde - Rechtsweg bei zusammengefasster …
Auszug aus BFH, 13.02.2014 - VII B 109/13
Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsentscheidungen vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1230, und vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).
- BFH, 17.08.2023 - III R 59/20
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von …
Darüber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.02.2014 - VII B 109/13, BFH/NV 2014, 910;… vom 02.03.2017 - XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28 …und vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11). - FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17
Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Erforderlich gewesen wäre jedoch ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr hätte ausgeschlossen werden können, dass der Kläger seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; vom 13.02.2014 VII B 109/13, BFH/NV 2014, 910).